Die Satzung des Förderverein Wangener Kirbe
e.V.
SATZUNG
des Vereins
"Förderverein Wangener Kirbe e. v."
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Förderverein Wangener Kirbe
e. v."
und hat seinen Sitz in 70327 Stuttgart.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" des Abschnitts der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege
und Förderung der Tradition der Wangener Kirbe indem der jeweilige Kirbejahrgang - falls
erwünscht - organisatorisch unterstützt wird.
Sollte der Fall eintreten, dass sich kein Kirbejahrgang zur Durchführung der Wangener
Kirbe bereit erklärt, tritt der Förderverein Wangener Kirbe anstelle des Kirbejahrgangs
und übernimmt in diesen Fällen die organisatorischen Aufgaben des Kirbejahrgangs zur
Gestaltung der Wangener Kirbe im Sinne des traditionellen Brauchtums der Kirbejahrgänge.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Bemühen der Mitglieder, die Tradition und das
Brauchtum der Wangener Kirbejahrgänge zu pflegen und zu erhalten.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig; er darf keinen
Gewinn erstreben, soweit dieser nicht wieder vereinsinternen Zwecken zugeführt wird.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine
Zahlungen zurückerhalten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Vereinsvermögen
Alle vom Vereinskapital angeschafften
Gegenstände, Geräte, Anlagen, Gebäude etc. dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
Verfügungsgewalt hat der jeweilige Vorstand bis zur Auflösung des Vereins.
§ 5
Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere
organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben,
geschaffen werden.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem
Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem
Jahr. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 7
Mitgliedschaft - Eintritt
Mitglieder können natürliche und
juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Beitrittsgesuch beantragt. Über die
Annahme des Gesuches entscheidet der Vorstand durch einen Beschluss, der dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen ist.
Eine Ablehnung der Mitgliedschaft kann ohne Nennung von Gründen erfolgen. Die Annahme des
Gesuches wird mit der Zustellung des Beschlusses an den Bewerber wirksam.
§ 8
Mitgliedschaft - Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch
Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss. Der jederzeit mögliches Austritt erfolgt durch
eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand muss erfolgen, wenn Umstände bekannt
werden, die zur Ablehnung des Aufnahmeantrages geführt hätten, oder der Ausschluss im
Interesse des Vereins notwendig erscheint. Der Ausschließungsantrag mit Begründung ist
dem betreffenden Mitglied mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von
zwei Wochen schriftlich zu erklären.
Nach Ablauf der Frist ergeht die Entscheidung unter Berücksichtigung der etwa
eingegangenen Äußerung des Mitglieds. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der
Beschlussfassung wirksam; er ist dem betroffenen Mitglied samt Gründen mitzuteilen. Gegen
den Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
§ 9
Beiträge
Alle Mitglieder sind beitragspflichtig.
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind im 1. Monat des Kalenderjahres bzw. mit
Beginn der Mitgliedschaft fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt
Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder von der Beitragszahlung befreit werden.
§ 10
Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliedversammlung müssen
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegnnahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes des
Kassenprüfers.
2. Entlastung des gesamten Vorstandes.
3. Wahl des neuen Vorstandes.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
5. Jede Änderung der Satzung.
6. Entscheidung über eingereichte Anträge.
7. Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der
Mitglieder einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt
über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die
Auflösung des Vereins betreffen.
Zu Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden Mitglieder
erforderlich.
§ 11
Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem vor der
Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 12
Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen,
zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist
das Vermögen zu jeweils einem Drittel dem Förder- und Freundeskreis Wangener
Begegnungsstätte e.V., Ulmer Str. 347, 70327 Stuttgart-Wangen, dem Förderverein für
Alten und Familienpflege, im Kirchweinberg 2, 70327 Stuttgart-Wangen, dem Spielplatzverein
Wangen e.V. 70327 Stuttgart-Wangen, zuzuführen, welche es ausschließlich und unmittelbar
für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
Der Verein ist unter der Nr. 6355 in des Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart
eingetragen.
Stuttgart, den 21. September 2000
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