Die Satzung des Förderverein Wangener Kirbe e.V.
 

SATZUNG

des Vereins

"Förderverein Wangener Kirbe e. v."


§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

"Förderverein Wangener Kirbe e. v."

und hat seinen Sitz in 70327 Stuttgart.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" des Abschnitts der Abgabenordnung.

§ 2

Zweck

Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Tradition der Wangener Kirbe indem der jeweilige Kirbejahrgang - falls erwünscht - organisatorisch unterstützt wird.

Sollte der Fall eintreten, dass sich kein Kirbejahrgang zur Durchführung der Wangener Kirbe bereit erklärt, tritt der Förderverein Wangener Kirbe anstelle des Kirbejahrgangs und übernimmt in diesen Fällen die organisatorischen Aufgaben des Kirbejahrgangs zur Gestaltung der Wangener Kirbe im Sinne des traditionellen Brauchtums der Kirbejahrgänge.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Bemühen der Mitglieder, die Tradition und das Brauchtum der Wangener Kirbejahrgänge zu pflegen und zu erhalten.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig; er darf keinen Gewinn erstreben, soweit dieser nicht wieder vereinsinternen Zwecken zugeführt wird.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Zahlungen zurückerhalten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Vereinsvermögen

Alle vom Vereinskapital angeschafften Gegenstände, Geräte, Anlagen, Gebäude etc. dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

Verfügungsgewalt hat der jeweilige Vorstand bis zur Auflösung des Vereins.

§ 5

Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 7

Mitgliedschaft - Eintritt

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Beitrittsgesuch beantragt. Über die Annahme des Gesuches entscheidet der Vorstand durch einen Beschluss, der dem Bewerber schriftlich mitzuteilen ist.
Eine Ablehnung der Mitgliedschaft kann ohne Nennung von Gründen erfolgen. Die Annahme des Gesuches wird mit der Zustellung des Beschlusses an den Bewerber wirksam.

§ 8

Mitgliedschaft - Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss. Der jederzeit mögliches Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand muss erfolgen, wenn Umstände bekannt werden, die zur Ablehnung des Aufnahmeantrages geführt hätten, oder der Ausschluss im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Der Ausschließungsantrag mit Begründung ist dem betreffenden Mitglied mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären.

Nach Ablauf der Frist ergeht die Entscheidung unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam; er ist dem betroffenen Mitglied samt Gründen mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 9

Beiträge

Alle Mitglieder sind beitragspflichtig. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind im 1. Monat des Kalenderjahres bzw. mit Beginn der Mitgliedschaft fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt
Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder von der Beitragszahlung befreit werden.

§ 10

Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliedversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Entgegnnahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers.

2. Entlastung des gesamten Vorstandes.

3. Wahl des neuen Vorstandes.

4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

5. Jede Änderung der Satzung.

6. Entscheidung über eingereichte Anträge.

7. Auflösung des Vereins.



Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Zu Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 11

Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem vor der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 12

Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu jeweils einem Drittel dem Förder- und Freundeskreis Wangener Begegnungsstätte e.V., Ulmer Str. 347, 70327 Stuttgart-Wangen, dem Förderverein für Alten und Familienpflege, im Kirchweinberg 2, 70327 Stuttgart-Wangen, dem Spielplatzverein Wangen e.V. 70327 Stuttgart-Wangen, zuzuführen, welche es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Verein ist unter der Nr. 6355 in des Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.


Stuttgart, den 21. September 2000